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Einmalige Abschreibung bis zu 100 Tsd. im Jahr – Änderungen in den Ertragsteuern ab

Mittwoch, 20 September 2017 12:47

Ab 12.08.2017 können einmalige Abschreibungen auf einige fabrikneue Sachanlagen vorgenommen werden, die den Gruppen 3-6 und 8 der Sachanlagenklassifikation zugeordnet werden, sofern sie ins Sachanlagenregister eingetragen werden und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. ihr Anschaffungswert beträgt mindestens 10.000 PLN (vgl. Art. 22k Abs. 15 Nr. 1 EStG und Art. 16k Abs. 15 Nr. 1 KStG), und
  2. ihr Wert liegt unter 10.000 PLN (jedoch über 3.500 PLN), sofern der gesamte Anschaffungswert von zwei oder mehr fabrikneuen Sachanlagen, die vom Steuerpflichtigen im Steuerjahr erworben wurden, mindestens diesem Betrag entspricht (vgl. Art. 22k Abs. 15 Nr. 2 EStG und Art. 16k Abs. 15 Nr. 2 KStG);

Beispiel: Der Steuerpflichtige kauft im Oktober 2017 eine fabrikneue Sachanlage, die der Gruppe 6 der Sachanlagenklassifikation von 2011 zugeordnet wird, mit dem Anschaffungswert i.H.v. 5.500 PLN, und im November 2017 – eine fabrikneue Sachanlage, die der Gruppe 8 der Sachanlagenklassifikation von 2011 zugeordnet wird, mit dem Anschaffungswert von 7.000 PLN. In dem Fall erwirbt der Steuerpflichtige den Anspruch auf eine einmalige Abschreibung der beiden Sachanlagen aufgrund von Art. 22k Abs. 14-21 EStG (und Art. 16k Abs. 14-21 KStG) erst im November 2017 (nach dem Erwerb der zweiten fabrikneuen Sachanlage im Wert von mehr als 3.500 PLN, nachdem der Wert der beiden